Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO

Auftrag zur Datenverarbeitung

zwischen

Schwere-Zeit e. V.
Vertreten durch den 1. Vorsitzenden: Bastian Landes
c/o online-impressum.de #4912
Europaring 90
53757 Sankt Augustin

Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO, nachstehend Auftragnehmer genannt –

und

dem Auftraggeber (Name und Anschrift gemäß Unterschriftsfeld)

Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, nachstehend Auftraggeber genannt –

Klarstellung der Rollen (Art. 4 DSGVO): Der Auftraggeber ist der Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und bestimmt die Zwecke und Mittel der Verarbeitung. Der Auftragnehmer (Schwere-Zeit e. V.) ist der Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) und verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen. Die Bezeichnungen „Auftragnehmer" und „Auftraggeber" beziehen sich auf das schuldrechtliche Vertragsverhältnis und ändern nichts an dieser datenschutzrechtlichen Rollenverteilung.

Inhalt

  • § 1 Präambel
  • § 2 Gegenstand und Dauer der AV
  • § 3 Art, Umfang und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten
  • § 4 Technisch-organisatorische Maßnahmen
  • § 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
  • § 6 Pflichten des Auftragnehmers
  • § 7 Einschaltung von Subunternehmern / Unterauftragsverhältnisse
  • § 8 Kontrollrechte des Auftraggebers, Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers
  • § 9 Mitzuteilende Verstöße
  • § 10 Weisungsbefugnisse
  • § 11 Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten
  • § 12 Haftung
  • § 13 Teilunwirksamkeit
  • § 14 Schlussbestimmungen

§ 1 Präambel

1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Durchführung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer findet derzeit ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland bzw. innerhalb der Europäischen Union statt.

2) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten für den Auftraggeber im Auftrag. Diese Auftragsvereinbarung (im Folgenden: „AV" oder „Vereinbarung") konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Parteien bei der Umsetzung der Zusammenarbeit und findet auf sämtliche Tätigkeiten Anwendung, die mit dem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehen und bei denen Beschäftigte des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Berührung kommen.

3) Sofern in dieser Vereinbarung der Begriff „Datenverarbeitung" oder „Verarbeitung" (von Daten) benutzt wird, wird damit allgemein die Verwendung von personenbezogenen Daten verstanden. Eine Verwendung personenbezogener Daten umfasst insbesondere die Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Sperrung, Löschung sowie das Anonymisieren, Pseudonymisieren, Verschlüsseln oder die sonstige Nutzung von Daten.

4) Diese Vereinbarung regelt die wechselseitigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nach den Artt. 28 ff. DSGVO zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

5) Gegenstand dieser AV ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag (im Folgenden: „Vertrag" oder „Vertragsverhältnis"). Die Parteien sind sich einig, dass durch schriftliche Vereinbarung diese AV auch weiteren zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen zugrunde gelegt werden kann, die von dem vorstehend benannten Vertrag noch nicht umfasst waren.

§ 2 Gegenstand und Dauer der AV

1) Inhaltlicher Geltungsbereich
Gegenstand des Vertragsverhältnisses ist die Erbringung von Leistungen, wie sie in dem Vertrag zwischen den Parteien spezifiziert ist. Diese AV gilt für sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, bei denen Beschäftigte und/oder gem. nachstehendem § 7 Subunternehmer des Auftragnehmers personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeiten.

2) Dauer der AV
Die Dauer der AV richtet sich nach dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber bestehenden Vertrag.

3) Anlagen zu dieser AV
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, Art. 32 DSGVO ergeben sich aus § 4 dieser Vereinbarung.

§ 3 Art, Umfang und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten

Nähere Beschreibung des Auftragsgegenstandes im Hinblick auf Art, Umfang und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten:

1) Art der Daten

  • Personenstammdaten
  • Kommunikationsdaten (z. B. Telefon, E-Mail)
  • Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse)
  • Zahlungsdaten
  • Kommunikationsinhalt

2) Umfang der Datenverarbeitung
Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen der Daten für die jeweiligen Zwecke.

3) Zweck der Datenverarbeitung
Zweck der Datenverarbeitung ist die Erfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages.

4) Kategorien der betroffenen Personen

  • Auftraggeber/Kunden
  • Interessenten
  • Beschäftigte

5) Ort der Datenverarbeitung
Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Artt. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.

§ 4 Technisch-organisatorische Maßnahmen

1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung, zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Anforderung zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags.

2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme.

3) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten hat der Auftragnehmer die technisch-organisatorischen Maßnahmen gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO getroffen. Hierzu zählen insbesondere Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrollen, Verschlüsselung übertragener und gespeicherter Daten, Pseudonymisierung, Trennung der Daten nach Zweck sowie Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen.

4) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

§ 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

1) Die im Auftrag des Auftraggebers verarbeiteten personenbezogenen Daten darf der Auftragnehmer nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Wenn sich eine betroffene Person zu diesem Zweck direkt an den Auftragnehmer wendet, hat dieser ein solches Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten.

2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

§ 6 Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieser Vereinbarung gesetzliche Pflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:

a) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden.

b) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diese Vereinbarung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DSGVO.

c) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

d) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diese Vereinbarung beziehen.

e) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.

f) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.

g) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach § 8 dieser Vereinbarung.

h) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Störungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers unverzüglich mitteilen und das weitere Vorgehen mit ihm abstimmen.

§ 7 Einschaltung von Subunternehmern / Unterauftragsverhältnisse

1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z. B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

2) Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der nachfolgenden Unterauftragnehmer unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2–4 DSGVO zu:

UnterauftragnehmerAnschrift / LandLeistungDatenschutz
LeiCraft_MC Hosting
Inhaber: Linus Fischer
Stötteritzer Str. 19
04317 Leipzig
Deutschland
Hosting von Webspace, Server und Datenbankenlegal.leicraftmc.de
Clear-Media UG (haftungsbeschränkt)
(Online-Impressum.de)
Europaring 90
53757 Sankt Augustin
Deutschland
Ladungsfähige Anschrift, Postempfang und -digitalisierungonline-impressum.de/datenschutz
Cloudflare, Inc.101 Townsend Street
San Francisco, CA 94107
USA
Bot-Schutz (Turnstile), Sicherheits- und Netzwerkdienste (CDN)cloudflare.com/privacypolicy
betterplace.org gGmbHKarl-Liebknecht-Straße 4
10178 Berlin
Deutschland
Abwicklung von Online-Spenden (Spendenformular)betterplace.org/c/regeln/datenschutz

Cloudflare, Inc. ist nach dem EU-US Data Privacy Framework (DPF) zertifiziert; die Datenübermittlung in die USA erfolgt auf dieser Grundlage sowie auf Basis der EU-Standardvertragsklauseln. Mit den in Deutschland ansässigen Unterauftragnehmern bestehen Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO.

3) Der Wechsel eines bestehenden Unterauftragnehmers und/oder die Auslagerung auf weitere Unterauftragnehmer ist zulässig, soweit der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber mit angemessener Frist (mindestens 14 Tage) vorab in Textform anzeigt, der Auftraggeber nicht bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Daten in Textform gegen die geplante Auslagerung Einspruch erhebt und eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2–4 DSGVO zugrunde gelegt wird.

4) Erbringt ein Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU/des EWR, stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen (insbesondere EU-Standardvertragsklauseln) sicher.

§ 8 Kontrollrechte des Auftraggebers, Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers

1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.

2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.

3) Der Nachweis solcher Maßnahmen kann durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln (Art. 40 DSGVO), eine Zertifizierung nach einem genehmigten Verfahren (Art. 42 DSGVO) oder durch aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen erfolgen.

§ 9 Mitzuteilende Verstöße

1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherigen Konsultationen. Hierzu gehören insbesondere die unverzügliche Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an den Auftraggeber sowie die Bereitstellung sämtlicher relevanter Informationen.

2) Stellt der Auftragnehmer fest oder begründen Tatsachen die Annahme, dass personenbezogene Daten des Auftraggebers unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und vollständig über Zeitpunkt, Art und Umfang des Vorfalls in Text- oder Schriftform zu informieren und mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden.

§ 10 Weisungsbefugnisse

1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform).

2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

3) Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer diejenigen Personen, die zur Erteilung von Weisungen an den Auftragnehmer berechtigt sind.

§ 11 Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten

1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.

2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung des Vertrages – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.

3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren.

§ 12 Haftung

Auftraggeber und Auftragnehmer haften gegenüber betroffenen Personen entsprechend der in Art. 82 DSGVO getroffenen Regelung.

§ 13 Teilunwirksamkeit

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass diese Vereinbarung unbeabsichtigte Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung als zwischen den Parteien vereinbart, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieser Vereinbarung vereinbart hätten.

§ 14 Schlussbestimmungen

1) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.

2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Vereinbarung handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

Anlage 1 – Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

Der Auftragnehmer trifft nach Art. 32 DSGVO folgende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung:

1. Vertraulichkeit

  • Zutrittskontrolle: Server werden in zertifizierten Rechenzentren des Hosting-Dienstleisters innerhalb der EU betrieben; physischer Zutritt ist auf autorisiertes Personal beschränkt.
  • Zugangskontrolle: Zugang zu Systemen nur über persönliche, passwortgeschützte Konten; für das Team-Panel zusätzlich Passkeys (WebAuthn) und Session-Tokens mit begrenzter Gültigkeit.
  • Zugriffskontrolle: Rollen- und rechtebasierte Zugriffsbeschränkung (Admin/User); Datenzugriff nach dem Need-to-know-Prinzip.
  • Verschlüsselung: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Live-Chat-Nachrichten (ECDH-Schlüsselaustausch, AES-GCM-256); Transportverschlüsselung (TLS/HTTPS) für alle Verbindungen; Passwörter werden ausschließlich als Hash (scrypt) gespeichert.

2. Integrität

  • Weitergabekontrolle: Übermittlung personenbezogener Daten ausschließlich verschlüsselt; auf dem Server werden Chat-Inhalte nur als Chiffretext gespeichert.
  • Eingabekontrolle: Protokollierung sicherheitsrelevanter Ereignisse (z. B. Anmeldungen, Sitzungserstellung).

3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit

  • Regelmäßige Datensicherungen durch den Hosting-Dienstleister.
  • Schutz vor missbräuchlicher automatisierter Nutzung durch Bot-Erkennung (Cloudflare Turnstile) und Rate-Limiting.
  • Einsatz aktueller, gepflegter Software und Sicherheitsupdates.

4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung

  • Auftragskontrolle: Einsatz von Unterauftragnehmern nur auf Grundlage von Auftragsverarbeitungsverträgen nach Art. 28 DSGVO.
  • Datenschutz durch Technikgestaltung (Art. 25 DSGVO): Datensparsamkeit (Pseudonyme im Chat möglich), automatische Löschung lokaler Sitzungsdaten nach Chat-Ende.
  • Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik.

Der Auftragnehmer (Schwere-Zeit e. V.) stellt diese Vereinbarung bereit. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Auftraggeber die Geltung dieser Auftragsverarbeitungsvereinbarung für das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis.

Ort, Datum

Unterschrift Auftraggeber